OLG Koblenz - Urteil vom 03.03.1999
9 UF 1163/98
Normen:
BGB § 1610, § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 312

OLG Koblenz - Urteil vom 03.03.1999 (9 UF 1163/98) - DRsp Nr. 2000/6775

OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 9 UF 1163/98

DRsp Nr. 2000/6775

Der Unterhaltsbedarf des volljährigen, sich in Ausbildung befindenden Kindes, welches bei einem Elternteil wohnt, ist nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen, wobei für das Einkommen von der Summe der Nettoeinkünfte beider Elternteile auszugehen ist. Die Bemessungsgrundlage für den Bedarf des noch im Elternhaus lebenden Kindes, welches sich in einer Lehre befindet, ist dieselbe wie für den Bedarf eines volljährigen Schülers, der bei einem Elternteil wohnt.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1601 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 312