OLG Koblenz - Urteil vom 03.05.1999 (13 UF 1302/98) - DRsp Nr. 2000/6774
OLG Koblenz, Urteil vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 13 UF 1302/98
DRsp Nr. 2000/6774
Während der Trennungszeit ist einem Rentner nicht der angemessene sondern nur der notwendige Selbstbehalt von 1.300 DM monatlich zu belassen. Dies rechtfertigt sich aus der stärkeren Verknüpfung der Ehegatten miteinander und der noch nachwirkenden ehelichen Solidarität.Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen unterdurchschnittlicher Wohnkosten kommt nicht in Betracht, weil der Verpflichtet im Rahmen des Selbstbehalts grundsätzlich frei disponieren kann.