OLG Koblenz - Urteil vom 06.08.1999
11 UF 415/99
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 907

OLG Koblenz - Urteil vom 06.08.1999 (11 UF 415/99) - DRsp Nr. 2000/6761

OLG Koblenz, Urteil vom 06.08.1999 - Aktenzeichen 11 UF 415/99

DRsp Nr. 2000/6761

Wird eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO gegen einen Prozessvergleich, mit der eine Reduzierung der Unterhaltsschuld geltend gemacht wird, als unbegründet abgewiesen hat dies zur Folge, dass für eine erneute Abänderungsklage, mit der eine Reduzierung der Unterhaltsschuld geltend gemacht wird, die zeitliche Schranke des § 323 Abs. 2 ZPO gilt.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 907