OLG Koblenz - Urteil vom 06.08.1999 (11 UF 415/99) - DRsp Nr. 2000/6761
OLG Koblenz, Urteil vom 06.08.1999 - Aktenzeichen 11 UF 415/99
DRsp Nr. 2000/6761
Wird eine Abänderungsklage nach § 323ZPO gegen einen Prozessvergleich, mit der eine Reduzierung der Unterhaltsschuld geltend gemacht wird, als unbegründet abgewiesen hat dies zur Folge, dass für eine erneute Abänderungsklage, mit der eine Reduzierung der Unterhaltsschuld geltend gemacht wird, die zeitliche Schranke des § 323 Abs. 2ZPO gilt.