OLG Koblenz - Urteil vom 09.06.1999
9 UF 1380/98
Normen:
BGB § 1578, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 610

OLG Koblenz - Urteil vom 09.06.1999 (9 UF 1380/98) - DRsp Nr. 2000/6771

OLG Koblenz, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 9 UF 1380/98

DRsp Nr. 2000/6771

Trifft ein Unterhaltsschuldner eine berufliche Entscheidung, die zwangsläufig eine Verminderung seiner Einkünfte zur Folge hat, so muss er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann an seinen früheren Einkünften festhalten lassen, wenn ihm ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist; ob das der Fall ist, kann sich insbesondere aus dem Bezug seines Verhaltens zu der Unterhaltspflicht ergeben. Dagegen spricht insbesondere, wenn der Unterhaltsberechtigte über eigene Einkünfte auf relativ hohem Niveau verfügt. Hat der Unterhaltsverpflichtete die Trennung durch seinen Auszug aus dem Haus vollzogen und ist das Haus für die dort verbliebene Unterhaltsgläubigerin zu groß, so ist dies bei der Ermittlung des bedarfsprägenden Werts des Wohnvorteils auch beim nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen. In diesem Fall kann als bedarfserhöhender Wohnwert nur der Betrag angesetzt werden, den der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung als Mietzins zahlen müsste. In der Möglichkeit ein Segelflugzeug zu nutzen sind keine Vermögenseinkünfte zu sehen, weil Segelflugzeuge keinen kommerzialisierten Nutzungswert haben.

Normenkette:

BGB § 1578, § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 610