OLG Koblenz - Urteil vom 12.01.1999 (15 UF 1255/99) - DRsp Nr. 2000/6777
OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 15 UF 1255/99
DRsp Nr. 2000/6777
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940ZPO, die Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, sind dann unzulässig, wenn hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eine einstweilige Anordnung nach § 644ZPO erwirkt werden kann. Die Vorschriften über einstweilige Anordnungen stellen eine das selbständige Verfahren der einstweiligen Verfügung ausschließende Sonderregelung dar, da sie aufgrund ihrer Verknüpfung mit dem Verfahren der Hauptsache gegenüber dem Verfahren der einstweiligen Verfügung einen einfacheren und billigeren Weg darstellen.
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