OLG Koblenz - Urteil vom 21.09.1999
3 U 1939/98
Normen:
BGB (a.F.) § 1934d; BGB § 242 ; EGBGB Art. 227 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 545
NJW-RR 2000, 529

OLG Koblenz - Urteil vom 21.09.1999 (3 U 1939/98) - DRsp Nr. 2000/6756

OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 3 U 1939/98

DRsp Nr. 2000/6756

Ein prozessuales Anerkenntnis kann grundsätzlich nicht wegen Irrtums angefochten oder widerrufen werden. Ausnahmsweise kann ein prozessuales Anerkenntnis widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte. Ein solcher Widerruf kann nur mit der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil geltend gemacht werden. Das Gericht darf im Anerkenntnisurteil nur eine Rechtsfolge aussprechen, die das geltende Recht kennt. Ein nach dem 1.4.1998 ergangenes Anerkenntnisurteil betreffend den Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich ist nicht nichtig, sondern nur mit der Berufung anfechtbar.