OLG Koblenz - Urteil vom 28.05.1999 (11 UF 882/98) - DRsp Nr. 2000/6772
OLG Koblenz, Urteil vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 11 UF 882/98
DRsp Nr. 2000/6772
In den ersten beiden Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle findet keine Höherstufung wegen unterdurchschnittlicher Unterhaltslast statt. Gleiches gilt, wenn sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners an der unteren Grenze einer Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bewegt.