»... Der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Unterhaltsverpflichteten hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen nachehelicher Pflichten entsprechend § 242 BGB zuzustimmen, wobei den Unterhaltsleistenden zugleich die Verpflichtung trifft, den Unterhaltsempfänger von steuerlichen Mehrbelastungen freizustellen, die wegen der bei ihm als Einkünfte zu versteuernden Unterhaltszahlungen gemäß § 22 EStG entstehen (BGH, FamRZ 1983, 576 [hier: I (167) 117 a-b]).
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