OLG Köln vom 04.02.1988
14 WF 277/87
Normen:
BGB § 1569 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)188d-e
FamRZ 1988, 951

OLG Köln - 04.02.1988 (14 WF 277/87) - DRsp Nr. 1992/9636

OLG Köln, vom 04.02.1988 - Aktenzeichen 14 WF 277/87

DRsp Nr. 1992/9636

a-e. Inanspruchnahme des (begrenzten) Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Unterhaltsschuldner mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten im nachehelichen Unterhaltsrechtsverhältnis: (b-e) Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Erteilung seiner Zustimmung gegen Freistellung von den entstehenden steuerlichen Mehrbelastungen; (d-e) Einbeziehung etwaiger vom Unterhaltsberechtigten zu erbringender Steuervorauszahlungen in seinen Freistellungsanspruch; (e) erforderliche Maßnahmen im Falle eines Vorauszahlungsbescheids bei noch zweifelhafter Vorauszahlungspflicht.

Normenkette:

BGB § 1569 ;

»... Der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Unterhaltsverpflichteten hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen nachehelicher Pflichten entsprechend § 242 BGB zuzustimmen, wobei den Unterhaltsleistenden zugleich die Verpflichtung trifft, den Unterhaltsempfänger von steuerlichen Mehrbelastungen freizustellen, die wegen der bei ihm als Einkünfte zu versteuernden Unterhaltszahlungen gemäß § 22 EStG entstehen (BGH, FamRZ 1983, 576 [hier: I (167) 117 a-b]).