Ebenso: OLG Zweibrücken, FamRZ 1987,
B. Die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Leistungsfähigkeit von Verwandten, die unstreitig zum Kreis der gemäß § 1601 BGB Unterhaltspflichtigen zählen und eventuell vor dem Ehegatten haften, trägt der Unterhaltsberechtigte.
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