OLG Köln vom 10.03.1988
14 UF 267/87
Normen:
BGB § 1569 ; EStG § 10 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
DRsp I(166)188b-c
FamRZ 1988, 1059

OLG Köln - 10.03.1988 (14 UF 267/87) - DRsp Nr. 1992/9629

OLG Köln, vom 10.03.1988 - Aktenzeichen 14 UF 267/87

DRsp Nr. 1992/9629

a-e. Inanspruchnahme des (begrenzten) Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch den Unterhaltsschuldner mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten im nachehelichen Unterhaltsrechtsverhältnis: (b-e) Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Erteilung seiner Zustimmung gegen Freistellung von den entstehenden steuerlichen Mehrbelastungen; (c) Zustimmungsverweigerung für den Fall, daß der Unterhaltspflichtige die Mehrbelastungen lediglich durch Verrechnung mit strittigen Gegenforderungen ausgleichen will;

Normenkette:

BGB § 1569 ; EStG § 10 Abs.1 Nr.1;

»... Dem steuerlichen Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen, ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich verpflichtet. Im Rahmen des bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses hat er durch seine Zustimmung zur finanziellen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten beizutragen. Dabei besteht andererseits eine Freistellungsverpflichtung des Unterhaltszahlenden gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bezüglich der bei letzterem infolge des Realsplittings entstehenden Mehrsteuern. Diese ist mit der Zustimmungsverpflichtung so eng verbunden, daß der Zustimmungsanspruch von vornherein nur auf Zustimmung gegen die Freistellungsverpflichtung gerichtet ist (BGH, FamRZ 1983, 576 [hier: I (167) 117 a-b]).