»... Dem steuerlichen Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen, ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich verpflichtet. Im Rahmen des bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses hat er durch seine Zustimmung zur finanziellen Entlastung des Unterhaltsverpflichteten beizutragen. Dabei besteht andererseits eine Freistellungsverpflichtung des Unterhaltszahlenden gegenüber dem Unterhaltsberechtigten bezüglich der bei letzterem infolge des Realsplittings entstehenden Mehrsteuern. Diese ist mit der Zustimmungsverpflichtung so eng verbunden, daß der Zustimmungsanspruch von vornherein nur auf Zustimmung gegen die Freistellungsverpflichtung gerichtet ist (BGH, FamRZ 1983, 576 [hier: I (167) 117 a-b]).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|