OLG Köln, vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 2 Wx 38/91
DRsp Nr. 1993/2141
b. »Ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, beurteilt sich nach dem auszulegenden, sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung, nicht nach den vom Erblasser gewählten Worten. Das Wertverhältnis der zugewandten Einzelgegenstände zum Wert des Nachlasses ist ein wesentliches Kriterium für diese Frage.« [Amtl. LS]
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