OLG Köln - Beschluß vom 01.03.1993 (16 Wx 46/93) - DRsp Nr. 1994/12110
OLG Köln, Beschluß vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 16 Wx 46/93
DRsp Nr. 1994/12110
1. Die örtliche Zuständigkeit zur Bestellung eines Abwesenheitspflegers richtet sich nach dem Wohnsitz des Abwesenden.2. Eine Abgabe an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Abwesende seinen Wohnsitz verlegt hat, ist nur dann möglich, wenn dieser inzwischen nicht wieder entfallen ist.3. Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Abwesende bei Einleitung des Verfahrens gewohnt hat, kann seine Zuständigkeit weiterhin annehmen, auch wenn ein sonstiger Wohnsitz im Inland nicht festgestellt werden kann.