Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11.05.2023 gegen den Beschluss des Senats vom 21.04.2023 - 26 WF 48/23 wird zurückgewiesen.
Die weitere Gegenvorstellung des Antragstellers vom 11.05.2023 gibt dem Senat keine Veranlassung, seinen Ausgangsbeschluss zu ändern. Dies gilt sowohl für den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe [1.] als auch für den Berichtigungsantrag [2.].
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