OLG Köln - Beschluß vom 02.06.1995 (26 WF 71/95) - DRsp Nr. 1995/10141
OLG Köln, Beschluß vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 26 WF 71/95
DRsp Nr. 1995/10141
»Der Unterhaltsgläubiger kann dann, wenn der Unterhaltsschuldner mit der von ihm geforderten und geschuldeten Auskunft in Verzug geraten ist, höheren als den titulierten Unterhalt für die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens verlangen, soweit dieser Schaden darauf beruht, daß der Unterhaltsgläubiger zunächst auf Auskunft geklagt und er nicht sofort (Abänderungs-) Stufenklage auf Auskunft und Leistung erhoben hat.«