OLG Köln - Beschluß vom 03.01.1992
26 WF 236/91
Normen:
BGB § 7 ; FGG § 36 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 976

OLG Köln - Beschluß vom 03.01.1992 (26 WF 236/91) - DRsp Nr. 1996/17466

OLG Köln, Beschluß vom 03.01.1992 - Aktenzeichen 26 WF 236/91

DRsp Nr. 1996/17466

Nach § 7 BGB wird an einem Ort ein Wohnsitz dadurch begründet, daß sich eine Person an einem Ort ständig niederläßt. Das Frauenhaus ist von seiner Zielsetzung her, nämlich trennungswilligen Ehefrauen vorübergehend ein Obdach für diese und die Kinder zu geben, zur Begründung eines Wohnsitzes daher zumindest grundsätzlich nicht geeignet. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus vermag daher allenfalls den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auszufüllen, nicht aber den der Begründung eines Wohnsitzes. Die Wohnsitzbegründung geschieht vielmehr durch die tatsächliche Niederlassung, verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen ( a.A. OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1119 ).

Normenkette:

BGB § 7 ; FGG § 36 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 976