Der Antrag des Antragstellers vom 31.03.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, namentlich die Beschleunigungsbeschwerde, keine Aussicht auf Erfolg hat, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
1. Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist gemäß §§ 155c Abs. 4 FamFG statthaft und zulässig. Für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend das Umgangsrecht, hier in Form eines Umgangsausschluss nach §§ 1684 Abs. 4, 1696 Abs. 1 BGB mit nicht rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 06.02.2023 konkretisiert, gilt das Vorrangs- und Beschleunigungsgebot gemäß §§ 155 Abs. 1, 151 Nr. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat über die erstinstanzlich in der Antragsschrift erhobene Beschleunigungsrüge vom 28.02.2023 innerhalb der Monatsfrist des § 155b FamFG keine Entscheidung getroffen.
2. Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG verstoßen.
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