OLG Köln - Beschluß vom 04.08.1995 (15 Wx 1/95) - DRsp Nr. 1996/3337
OLG Köln, Beschluß vom 04.08.1995 - Aktenzeichen 15 Wx 1/95
DRsp Nr. 1996/3337
1. Weder aus § 1887BGB unmittelbar noch aus dem Gesamtzusammenhang der das Recht der Vormundschaft regelnden Normen läßt sich ein allgemeingültiger Grundsatz herleiten, daß die Einzelvormundschaft den Vorzug vor der Amtsvormundschaft verdiene. § 1887 Abs. 1BGB gebietet die Entlassung des Jugendamtes und die Bestellung eines anderen Vormundes vielmehr nur für den Fall, daß dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Demnach reicht es für die Ablösung des Amtsvormundes gerade nicht aus, daß eine geeignet erscheinende Person zum Einzelvormund bestellt werden könnte, vielmehr muß die Ersetzung der Amtsvormundschaft durch das Kindeswohl geboten sein.
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