OLG Köln - Beschluss vom 06.02.1998
25 WF 25/98
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 3, Art. 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1590

OLG Köln - Beschluss vom 06.02.1998 (25 WF 25/98) - DRsp Nr. 1999/9787

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 25 WF 25/98

DRsp Nr. 1999/9787

Ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfordert eine mindestens sechsmonatige Verweildauer an einem bestimmten Ort, sofern nicht der Aufenthalt von vornherein auf längere Dauer angelegt worden ist, in welchem Falle er schon mit seiner Begründung als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann. Heiratet eine deutsche Staatsangehörige im Ausland einen Ausländer und ist anläßlich der Eheschließung geplant, den ständigen Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, dann ist auch, wenn dieser Plan nicht verwirklicht wird, auf den Ehescheidungsantrag der jetzt in Deutschland lebenden Ehefrau deutsches Recht anzuwenden, da Deutschland der Staat ist, dem beide Parteien am gemeinsam am engsten verbunden sind.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 3, Art. 17 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1590