OLG Köln - Beschluß vom 07.01.1997
14 WF 245/96
Normen:
ZPO § 93a;
Fundstellen:
MDR 1997, 789

OLG Köln - Beschluß vom 07.01.1997 (14 WF 245/96) - DRsp Nr. 1997/3704

OLG Köln, Beschluß vom 07.01.1997 - Aktenzeichen 14 WF 245/96

DRsp Nr. 1997/3704

»Werden in einer Kostenentscheidung eines Verbundurteils die Kosten gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten einer Folgesache, deren Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, so sind darunter die Mehrkosten, die durch dieses Verfahren entstanden sind, zu verstehen. Dies führt im Kostenfestsetzungsverfahren zur Anwendung der sog. Differenzmethode.«

Normenkette:

ZPO § 93a;
Fundstellen
MDR 1997, 789