OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2023
14 UF 187/23
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696 Abs. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 366

Beschwerde des Kindesvaters gegen die Entscheidung der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf die Kindesmutter

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 14 UF 187/23

DRsp Nr. 2024/6288

Beschwerde des Kindesvaters gegen die Entscheidung der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder auf die Kindesmutter

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 02.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 30.08.2023 (37 F32/22) wird zurückgewiesen.

2. Der Kindesvater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Kindesvater) sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, Y. W., geboren am 00.00.2012, und U. W., geboren am 00.00.2014.

Nach der Trennung der Eltern im Juli 2019 hat der Kindesvater in dem Verfahren 37 F 177/19 AG S. die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn begehrt. Im Termin vom 16.12.2019 haben die Eltern durch gerichtliche Elternvereinbarung die Durchführung des Wechselmodells vereinbart.

Im vorliegenden Verfahren haben die Kindeseltern erstinstanzlich wechselseitig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt.