OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2023
26 WF 68/23
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 182/22

OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2023 (26 WF 68/23) - DRsp Nr. 2023/16173

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 26 WF 68/23

DRsp Nr. 2023/16173

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 03.05.2023 zum Aktenzeichen 30 F 182/22 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 03.05.2023 zum Aktenzeichen 30 F 182/21, mit welchem sein Ablehnungsgesuch vom 15.02.2023 gegen die zuständige Abteilungsrichterin, Frau Richterin am Amtsgericht V. als unzulässig zurückgewiesen wurde.