OLG Köln - Beschluß vom 10.08.1994
27 WF 72/94
Normen:
ZPO § 114, § 115 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 411
EzFamR aktuell 1994, 424

OLG Köln - Beschluß vom 10.08.1994 (27 WF 72/94) - DRsp Nr. 1995/2497

OLG Köln, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 27 WF 72/94

DRsp Nr. 1995/2497

Eine Prozeßkosten begehrende Partei trifft die Obliegenheit, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der tatsächliche Arbeitsmöglichkeiten schuldhaft ungenutzt läßt und aus diesem Grund über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, nicht auf Kosten der Staatskasse einen Prozeß führen können soll. Es ist in diesen Fällen daher gerechtfertigt, von einem fiktiven Einkommen in der erzielbaren Höhe auszugehen.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 ;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Hamm - 10 WF 222/92 - vom 6.10.1993, FamRZ 1994, 1396; OLG Nürnberg - 10 UF 1701/94 - 7.11.1994, EzFamR aktuell 1995, 6; OLG Bamberg - 2 WF 32/&94 - vom 2.3.1994, NJW-RR 1995, 5

Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 411
EzFamR aktuell 1994, 424