OLG Köln - Beschluß vom 10.08.1994 (27 WF 72/94) - DRsp Nr. 1995/2497
OLG Köln, Beschluß vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 27 WF 72/94
DRsp Nr. 1995/2497
Eine Prozeßkosten begehrende Partei trifft die Obliegenheit, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der tatsächliche Arbeitsmöglichkeiten schuldhaft ungenutzt läßt und aus diesem Grund über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, nicht auf Kosten der Staatskasse einen Prozeß führen können soll. Es ist in diesen Fällen daher gerechtfertigt, von einem fiktiven Einkommen in der erzielbaren Höhe auszugehen.