OLG Köln - Beschluss vom 10.09.2012
II-12 UF 108/12
Fundstellen:
FamRZ 2013, 969
Vorinstanzen:
AG Monschau, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 59/12

OLG Köln - Beschluss vom 10.09.2012 (II-12 UF 108/12) - DRsp Nr. 2012/19875

OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen II-12 UF 108/12

DRsp Nr. 2012/19875

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.08.2012, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Monschau vom 30.05.2012 (AZ.: 6 F 59/12) einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30.05.2012 begehrt wird, ist gemäß § 64 Abs.3 FamFG zulässig.

In der Sache ist die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 30.05.2012 abzulehnen.

Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dem Kindesvater während der Grundschulzeit die Entscheidung über den Besuch des Religionsunterrichts und die Entscheidung über den Besuch der Schulgottesdienste für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten übertragen wurde, ist mit seiner Bekanntgabe gemäß § 40 Abs.1 FamFG wirksam geworden. Eine Aussetzung der Vollziehung nach § 64 Abs.3 FamFG ist nach pflichtgemäßen Ermessen dann angezeigt, wenn ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, dass ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zulässt und die Wahrscheinlichkeit einer Endentscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen Maßregel zu erwarten ist. Maßgebliches Kriterium ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels und die Beachtung des Kindeswohls.