Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.08.2012, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Monschau vom 30.05.2012 (AZ.: 6 F 59/12) einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30.05.2012 begehrt wird, ist gemäß §
In der Sache ist die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 30.05.2012 abzulehnen.
Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dem Kindesvater während der Grundschulzeit die Entscheidung über den Besuch des Religionsunterrichts und die Entscheidung über den Besuch der Schulgottesdienste für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten übertragen wurde, ist mit seiner Bekanntgabe gemäß §
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