OLG Köln - Beschluß vom 11.04.1997
4 UF 218/96
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 749

OLG Köln - Beschluß vom 11.04.1997 (4 UF 218/96) - DRsp Nr. 1999/1333

OLG Köln, Beschluß vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 4 UF 218/96

DRsp Nr. 1999/1333

Wenn die unterhaltbegehrende Ehefrau in der gesetzlichen Empfängniszeit in einer zur Empfängnis geeigneten Weise außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hat, infolgedessen mit der nichtehelichen Abstammung des Kindes gerechnet und das später rechtskräftig festgestellt nichteheliche Kind mit bedingtem Vorsatz untergeschoben hat, verwirkt sie ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 6 BGB. Ein derartiges Fehlverhalten liegt eindeutig bei der Ehefrau und ist als schwerwiegend zu bewerten. Ein Fehlverhalten kann den Charakter des einseitigen nur verlieren, wenn ihm durch ein vorhergehendes ehewidriges Fehlverhalten der anderen Seite der Boden bereitet worden ist.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 749