OLG Köln - Beschluß vom 11.05.1994 (2 W 36/94) - DRsp Nr. 1995/1754
OLG Köln, Beschluß vom 11.05.1994 - Aktenzeichen 2 W 36/94
DRsp Nr. 1995/1754
»1. Der Taschengeldanspruch ist gemäß § 850 b II ZPO bedingt pfändbar (Auseinandersetzung mit neueren Gegenstimmen aus der Literatur). 2. Der Billigkeit steht nicht grundsätzlich entgegen, daß die Vollstreckungsforderung mit der Ehe nicht in Zusammenhang steht und so hoch ist, daß sie nur teilweise und langfristig getilgt werden kann. 3. Der Pfändungsbeschluß muß auch bei einer Blankettpfändung die Quote der Inanspruchnahme des Taschengeldes (z.B. 7/10), die Berechnungsgrundlagen (Wahrung der Pfändungsfreigrenze unter Berücksichtigung des Naturalunterhaltsanspruchs) und die Billigkeitsprüfung erkennen lassen.«