OLG Köln - Beschluß vom 12.02.1997 (16 Wx 283/96) - DRsp Nr. 1997/5558
OLG Köln, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 283/96
DRsp Nr. 1997/5558
1. Wird die Betreuung eines vermögenden Betreuten von dem Berufsbetreuer als Teil seiner Berufsausübung wahrgenommen, bestimmt sich der Stundensatz seiner Vergütung nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe gezahlt werden.2. Dabei ergeben sich für einen Rechtsanwalt Stundensätze zwischen 80 und 200 DM.