OLG Köln - Beschluss vom 13.02.2013
10 UF 189/12
Normen:
NamÄndG § 2 Abs. 1; NamÄndG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 225 F 181/11

OLG Köln - Beschluss vom 13.02.2013 (10 UF 189/12) - DRsp Nr. 2013/20383

OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 10 UF 189/12

DRsp Nr. 2013/20383

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 08. November 2012 (225 F 181/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NamÄndG § 2 Abs. 1; NamÄndG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am xx.xx 2006 nichtehelich geborenen Kindes N. Ihr sind am 17. August 2006 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und am 14. März 2007 die elterliche Sorge entzogen worden. N lebt seit seiner Geburt in einer Pflegefamilie. Die Pflegeeltern, die im Juli 2011 zum Vormund bestellt worden sind, haben im vorliegenden Verfahren beantragt, ihnen die Erlaubnis zu erteilen, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen; das Kind solle ihren Familiennamen tragen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich zu diesem Antrag schriftlich zu äußern; sie widersprach dem Ersuchen. Mit Beschluss vom 08. November 2012 hat das Amtsgericht dem Antrag der Pflegeeltern stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

II.