OLG Köln - Beschluß vom 14.01.1994
Ss 567/93
Normen:
StGB § 181a Abs. 1, § 241 ; StPO §§ 261, 267 ;
Fundstellen:
StV 1994, 244

OLG Köln - Beschluß vom 14.01.1994 (Ss 567/93) - DRsp Nr. 1994/12030

OLG Köln, Beschluß vom 14.01.1994 - Aktenzeichen Ss 567/93

DRsp Nr. 1994/12030

1. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (vgl. BGH NStZ 1989, 67). Ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage in diesem Sinne eingetreten ist, läßt sich grundsätzlich erst beantworten, wenn hinreichende Erkenntnisse zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten vorliegen (vgl. BGH a.a.O.; BGH StV 1984, 334). 2. Zwar ist dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, den Bekundungen von Zeugen, die dem Drogen- und Prostituiertenmilieu angehören, Glauben zu schenken. Jedoch erfordert die Beweiswürdigung in solchen Fällen regelmäßig Ausführungen, die erkennbar machen, daß der Tatrichter mögliche Zweifel, die sich aus der Lebensführung des Zeugen ergeben, nicht - wie hier - mit floskelhaften Erwägungen beiseite geschoben, sondern sich damit auseinandergesetzt hat.