Auf die Beschwerde der beteiligten BfA gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts Bergheim vom 22.1.1996 (61B
Das Versorgungsausgleichsverfahren wird ausgesetzt.
2)Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Beschwerde der BfA beanstandet die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Rücksicht auf § 2 I 2 VAUG.
Die Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren nur zur Fristwahrung in Bezug auf die Beschwerde geäußert.
Die Beschwerde ist begründet und führt unter gleichzeitiger Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Familiengericht -.
Gemäß § 2 I VAÜG ist vor der Einkommensangleichung der Versorgungsausgleich "nur durchzuführen, wenn
1. die Ehegatten in der Ehezeit keine ausgleichsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und
a) nur angleichungsdynmische Anrechte zu berücksichtigen sind oder
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