OLG Köln - Beschluss vom 15.04.1996
14 UF 66/96
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 22.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen F 48/95

OLG Köln - Beschluss vom 15.04.1996 (14 UF 66/96) - DRsp Nr. 2022/6622

OLG Köln, Beschluss vom 15.04.1996 - Aktenzeichen 14 UF 66/96

DRsp Nr. 2022/6622

Tenor

1)

Auf die Beschwerde der beteiligten BfA gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts Bergheim vom 22.1.1996 (61B F 48/95) wird dieses Urteil zu Ziff. 2) des Urteilstenors (Versorgungsausgleich) aufgehoben und unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht wie folgt neu gefaßt:

Das Versorgungsausgleichsverfahren wird ausgesetzt.

2)

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Gründe

Die Beschwerde der BfA beanstandet die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Rücksicht auf § 2 I 2 VAUG.

Die Parteien haben sich im Beschwerdeverfahren nur zur Fristwahrung in Bezug auf die Beschwerde geäußert.

Die Beschwerde ist begründet und führt unter gleichzeitiger Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Familiengericht -.

Gemäß § 2 I VAÜG ist vor der Einkommensangleichung der Versorgungsausgleich "nur durchzuführen, wenn

1. die Ehegatten in der Ehezeit keine ausgleichsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und

a) nur angleichungsdynmische Anrechte zu berücksichtigen sind oder