OLG Köln - Beschluß vom 16.06.1997
14 WF 65/97
Normen:
ZPO § 127 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 511
OLGReport-Köln 1998, 169

OLG Köln - Beschluß vom 16.06.1997 (14 WF 65/97) - DRsp Nr. 1998/16737

OLG Köln, Beschluß vom 16.06.1997 - Aktenzeichen 14 WF 65/97

DRsp Nr. 1998/16737

Die Beschwerde gegen eine Prozeßkostenhilfeentscheidung ist gemäß § 127 ZPO unbefristet, auch wenn sie nach Instanzende eingelegt wird. Denn wenn die PKH-Bewilligung noch nach Instanzende zulässig ist, muß dies auch für eine Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung gelten. Der Auffassung, die Beschwerde nach Instanzende sei unzulässig, wenn die Beschwerde bei Beachtung der prozessualen Sorgfaltspflicht schon früher hätte eingelegt werden können, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß von der Partei eine derartige Sorgfalt verlangt würde. Sie kann auch nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Beschwerderechts angesehen werden. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung eines unbefristeten Rechtsbehelfs. Soweit ein Ablauf von mehr als sechs Monaten verlangt wird, ist dem für den Durchschnittsfall zuzustimmen.