OLG Köln - Beschluß vom 16.08.2000
26 UF 13/00
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

OLG Köln - Beschluß vom 16.08.2000 (26 UF 13/00) - DRsp Nr. 2001/784

OLG Köln, Beschluß vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 26 UF 13/00

DRsp Nr. 2001/784

Der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann seine Beschwerde jedenfalls dann nicht darauf stützen, dass das Splitting und das erweiterte Splitting nicht getrennt tenoriert seien, wenn die Aufteilung der auszugleichenden Anwartschaften nach diesen gesetzlichen Vorschriften aus den Entscheidungsgründen klar zu entnehmen ist.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Hinweise:

Eingereicht durch R'inOLG v. Olshausen

Eingereicht durch R'inOLG v. Olshausen