OLG Köln - Beschluss vom 17.04.1998
14 WF 210/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 ; VBL-Satzung § 41 Abs. 2c;
Fundstellen:
FuR 1998, 370
NJW-RR 1998, 1617
FamRZ 1998, 1364

OLG Köln - Beschluss vom 17.04.1998 (14 WF 210/97) - DRsp Nr. 1999/1322

OLG Köln, Beschluss vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 14 WF 210/97

DRsp Nr. 1999/1322

Der Senat folgt der Entscheidung des BGH (FamRZ 1998, 94, 95 ), wonach für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2c lit. C) VBL-Satzung) hinsichtlich der maßgebenden fiktiven Sozialabzüge auf das Ehezeitende abzustellen ist und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Entscheidung, da das Stichtagsprinzip gewahrt werden muss. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass gemäß § 41 Abs. 2c lit. a) VBL-Satzung auf die Steuerklasse III/0 abzustellen ist. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt wird nämlich nicht nur bei am Tag des Beginns der Versorgungsrente nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten nach Steuerklasse III/0 berechnet, sondern auch bei den Versorgungsberechtigten, die an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind haben. Bei dieser günstigen Berechnungsgrundlage verbleibt es auf Dauer und nicht nur für die Zeit der Kindergeldgewährung. Daraus folgt, dass § 1587a Abs. 8 BGB der Berücksichtigung nicht entgegensteht. Lediglich über § 1578c BGB sind Billigkeitskorrekturen möglich. Im Übrigen ergibt sich die Maßgeblichkeit der angesetzten Lohnsteuerklasse ebenso wie die der Sozialabzüge aus dem Stichtagsprinzip. Eine differenzierte Entscheidung verbietet sich nach Ansicht des Senats aufgrund der oben zitierten BGH-Entscheidung (FamRZ 1998, 94 ). Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 ;