OLG Köln - Beschluß vom 18.05.1979
2 Ws 203/79
Normen:
StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGSt (a.F.) StGB § 177 S. 1

OLG Köln - Beschluß vom 18.05.1979 (2 Ws 203/79) - DRsp Nr. 1995/8581

OLG Köln, Beschluß vom 18.05.1979 - Aktenzeichen 2 Ws 203/79

DRsp Nr. 1995/8581

Die Ausübung rein psychisch wirkenden Zwanges kann Anwendung von Gewalt sein.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 ;

Gründe:

... Zu Unrecht hat die Strafkammer - abweichend von der Anklageschrift - verneint, daß der Angeklagte in den Fällen A und B nach dem Ergebnis der Ermittlungen Gewalt i.S. der §§ 177, 178, 240 StGB ausgeübt habe. Das Verhalten des Angeklagten, mit dem er in diesen Fällen sich die Opfer gefügig gemacht - oder dies versucht haben soll -,ist als Anwendung von Gewalt zu werten.

Der Begriff der strafrechtlichen Gewalt hat in Rechtsprechung und Schrifttum einen erheblichen Wandel erfahren. Dabei ist die Entwicklung dadurch gekennzeichnet, daß das Maß der vom Täter entfalteten körperlichen Kraft an Bedeutung verloren, sich geradezu verflüchtigt hat, und das Maß der bei den Genötigten eingetretenen Zwangswirkung - auch wenn sie bloß seelischer Natur ist - für immer entscheidender erklärt worden ist (LK StGB, 9. Aufl., 1974, § 240 Rdn. 7; Schönke-Schröder, StGB, 19. Aufl. 1978, Vorb. vor §§ 234 ff. Rdn. 8).