OLG Köln - Beschluß vom 19.05.1995 (25 WF 91/95) - DRsp Nr. 1995/6662
OLG Köln, Beschluß vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 25 WF 91/95
DRsp Nr. 1995/6662
»Einer Partei ist für ein der Hauptsache nach erledigtes Verfahren - ausnahmsweise - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verzögert hat. Hierbei ist Voraussetzung, daß die Partei nicht nur um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht, sondern auch die Hauptsache anhängig gemacht hatte.«