OLG Köln - Beschluss vom 21.08.2006
12 UF 53/06
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 369 / 06

OLG Köln - Beschluss vom 21.08.2006 (12 UF 53/06) - DRsp Nr. 2022/8465

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 12 UF 53/06

DRsp Nr. 2022/8465

Tenor

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragstellers gegen den am 8.8.2006 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich ( 10 F 369 / 06 ) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 .- € festgesetzt.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird ebenfalls zurückgewiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die nach mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich vom 8. 8. 2006, mit der die Herausgabe der Kinder A und B an das Kreisjugendamt C als Amtspfleger für die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes angeordnet wurde, ist gemäß §§ 621 Abs. I Nr. 1, 3, 621 g, 620 c ZPO statthaft. Es ist auch durch einen nach §§ 79, 80 ZPO zuzulassenden Bevollmächtigten, sowie form und fristgerecht nach §§ 621 g , 620 c, 620 d, 569 Abs. I ZPO eingelegt. In der Sache ist es jedoch nicht begründet.

I.

Die Parteien sind seit Mai 2006 getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe die im Beschlußrubrum aufgeführten vier Kinder hervorgegangen sind. Sie streiten in der Hauptsache um das Sorgerecht für ihre Kinder und werfen sich wechselseitig mangelnde Erziehungseignung vor.