Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragstellers gegen den am 8.8.2006 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich ( 10 F 369 / 06 ) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 .- € festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird ebenfalls zurückgewiesen.
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen die nach mündlicher Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich vom 8. 8. 2006, mit der die Herausgabe der Kinder A und B an das Kreisjugendamt C als Amtspfleger für die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes angeordnet wurde, ist gemäß §§ 621 Abs. I Nr. 1, 3,
I.
Die Parteien sind seit Mai 2006 getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe die im Beschlußrubrum aufgeführten vier Kinder hervorgegangen sind. Sie streiten in der Hauptsache um das Sorgerecht für ihre Kinder und werfen sich wechselseitig mangelnde Erziehungseignung vor.
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