OLG Köln - Beschluss vom 25.01.2013
4 WF 151/12
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 01.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 190/07

OLG Köln - Beschluss vom 25.01.2013 (4 WF 151/12) - DRsp Nr. 2013/7841

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 4 WF 151/12

DRsp Nr. 2013/7841

Tenor

Auf die Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Teilverfahrenswert für das güterrechtliche Verfahren in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (33 F 190/07) vom 1.10.2012 auf 6.048,50 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.