Auf die Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Teilverfahrenswert für das güterrechtliche Verfahren in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (33 F 190/07) vom 1.10.2012 auf 6.048,50 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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