OLG Köln - Beschluß vom 25.09.1995 (21 UF 6/95) - DRsp Nr. 1996/23340
OLG Köln, Beschluß vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 21 UF 6/95
DRsp Nr. 1996/23340
Es ist allgemein anerkannt, daß vom Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 3 Abs. 1HausratsVO ausgegangen werden kann, wenn ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten gemeinsamen Kinder keine geeignete Wohnung finden kann, die für ihn erschwinglich ist.Eine unbillige Härte liegt auch dann vor, wenn der die gemeinsamen Kinder betreuende Ehegatte im Wohnzimmer der von dem anderen Ehegatten angebotenen Ersatzwohnung schlafen müßte.