OLG Köln - Beschluß vom 28.02.1994
10 WF 31/95
Normen:
GKG § 65 Abs. 7 ; ZPO § 91a, § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1216

OLG Köln - Beschluß vom 28.02.1994 (10 WF 31/95) - DRsp Nr. 1996/3352

OLG Köln, Beschluß vom 28.02.1994 - Aktenzeichen 10 WF 31/95

DRsp Nr. 1996/3352

Hat der Unterhaltsgläubiger voreilig Klage erhoben und statt eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe den Antrags auf sofortige Zustellung der Klage gemäß § 65 Abs. 7 GKG gestellt, entstehen hierdurch unverhältnismäßig hohe Kosten. Es entspricht daher im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 91a ZPO, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Nach §§ 1585 Abs. 1 S. 2, 1612 Abs. 3 S. 1 BGB ist der Unterhalt monatlich im voraus zu zahlen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Zahlung am 1. eines jeden Monats bei dem Unterhaltsgläubiger eingegangen sein muß. Vielmehr genügt es, wenn die Leistungshandlung bis zu diesem Tag vorgenommen worden ist. Dem trägt die Praxis Rechnung, indem Zahlung bis zum 3. eines jeden Monats oder sogar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats verlangt wird.

Normenkette:

GKG § 65 Abs. 7 ; ZPO § 91a, § 93 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1216