OLG Köln - Beschluß vom 28.02.1997 (25 UF 248/96) - DRsp Nr. 1998/70
OLG Köln, Beschluß vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 25 UF 248/96
DRsp Nr. 1998/70
Bei der Protokollierung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich gemäß den §§ 1587o, 127a BGB müssen regelmäßig die Parteien auf beiden Seiten durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein. Eine auf einem Verstoß gegen diesen Grundsatz beruhende Formnichtigkeit der Vereinbarung kann nicht durch eine anschließende familiengerichtliche Genehmigung geheilt werden.
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