OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2023
26 WF 48/23
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 249/21
AG Heinsberg, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 249/21

OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2023 (26 WF 48/23) - DRsp Nr. 2023/16096

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen 26 WF 48/23

DRsp Nr. 2023/16096

Tenor

Der Antrag des Kindesvater vom 15. März 2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 6. März 2023 (Az. 30 F 249/21), durch den sein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht V. als unzulässig verworfen worden ist, wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1, S. 1 ZPO bietet.