OLG Köln - Urteil vom 04.07.1995 (25 UF 246/94) - DRsp Nr. 1996/3341
OLG Köln, Urteil vom 04.07.1995 - Aktenzeichen 25 UF 246/94
DRsp Nr. 1996/3341
Wäre gegen eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben, kann auch eine der Art nach inkorrekte Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eröffnen (BGH NJW 1993, 957). Hieran vermag auch der Grundsatz der Meistbegünstigung nichts zu ändern. Denn der Grundsatz der Meistbegünstigung soll nur Nachteile der durch eine ihrer Art nach inkorrekte Entscheidung beschwerten Partei ausschließen, nicht dagegen zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen.