OLG Köln - Urteil vom 08.05.1998
4 UF 7/98
Normen:
BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1162

OLG Köln - Urteil vom 08.05.1998 (4 UF 7/98) - DRsp Nr. 1999/9785

OLG Köln, Urteil vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 4 UF 7/98

DRsp Nr. 1999/9785

Die Zielstrebigkeit des vom Unterhaltsberechtigten betriebenen Studiums ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es, die maßgeblichen Studienpläne einzuhalten und das Studium innerhalb einer angemessenen und üblichen Frist zu beenden. Mehr als 15 Semester sind nicht mehr angemessen und auch unter Berücksichtigung eines einjährigen Auslandsaufenthaltes für den Unterhaltsverpflichteten nicht mehr hinzunehmen. Dem Unterhaltspflichtigen kann nur zugemutet werden, für die ordnungsgemäße Dauer der Studienzeit, die nicht mit der Mindeststudienzeit gleichgesetzt werden kann, aufzukommen. Bei einer erheblichen Überschreitung der Regelstudienzeit kann nicht mehr auf die Eltern zurückgegriffen werden.

Normenkette:

BGB § 1601 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1162