OLG Köln - Urteil vom 09.02.1994 (11 U 176/93) - DRsp Nr. 1994/12026
OLG Köln, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 11 U 176/93
DRsp Nr. 1994/12026
Gegen einen Ehegatten, der das gemeinsame Haus allein bewohnt, kann der andere Ehegatte wegen seines - selbständigen und jeweils voll fälligen - Anspruchs auf Nutzungsentgelt auf künftige Leistung klagen (§§ 258, 259ZPO). Etwaige künftige aufrechnungsfähige Gegenansprüche wegen der Lasten des Hauses können bei der Verurteilung außer Betracht bleiben, soweit sie nach Grund und Höhe noch ungewiß sind.