OLG Köln - Urteil vom 13.07.1993 (14 U 1/93) - DRsp Nr. 1994/12069
OLG Köln, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 14 U 1/93
DRsp Nr. 1994/12069
»1. Das sogenannte Pensionärsprivileg des § 57 I BeamtVG gilt entsprechend für die nach § 1 III VAHRG auszugleichenden Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.2. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsfall beim Ausgleichspflichtigen erst nach der Scheidung eintritt und eine Änderung der bei der Scheidung getroffenen Ausgleichsregelung wegen der jetzt erst unverfallbar gewordenen Versorgungsrente gemäß § 10aVAHRG erfolgt.«