OLG München - Beschluß vom 02.01.1997
11 WF 1216/96
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FF 1998, 87

OLG München - Beschluß vom 02.01.1997 (11 WF 1216/96) - DRsp Nr. 1999/1350

OLG München, Beschluß vom 02.01.1997 - Aktenzeichen 11 WF 1216/96

DRsp Nr. 1999/1350

08Zwar ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO die 15/10 Vergleichsgebühr auf die Höhe einer vollen Gebühr zu ermäßigen, wenn über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Dies gilt aber nicht, wenn die Parteien die Erstreckung der bereits bewilligten Prozeßkostenhilfe auf einen beabsichtigten Vergleich beantragen, in dem Streitpunkte geregelt werden sollen, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren. In diesen Fällen ist ein Verfahren über Prozeßkostenhilfe im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO nicht anhängig.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen
FF 1998, 87