OLG München - Beschluss vom 03.08.1999
26 UF 1128/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2, § 1587a Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BarwertVO § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1432
FamRZ 2000, 97

OLG München - Beschluss vom 03.08.1999 (26 UF 1128/99) - DRsp Nr. 2000/6795

OLG München, Beschluss vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 26 UF 1128/99

DRsp Nr. 2000/6795

Eine Verfassungswidrigkeit des § 1587a Abs. 3 BGB lässt sich nicht damit begründen, dass die Vorschrift die Bewertung statischer Anrechte durch fiktive Einzahlung von Barwert oder Deckungskapital als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht. Die Barwertverordnung verletzt den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG und ist auch nicht von der Ermächtigungsnorm des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB gedeckt. Aus diesen Gründen ist die Barwertverordnung für die Gerichte nicht bindend. Statt der Tabellenwerte von Tabelle 1 der Barwertverordnung können (bei nicht zu großen Beträgen) die von Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, 896, 898 unter der Bezeichnung "Heubeck 98" veröffentlichten Werte (Ersatztabelle 2) herangezogen und im Wege der Division durch den entsprechenden Wert der Originaltabelle 2 der Barwertverordnung und Multiplikation mit dem entsprechenden Wert der Originaltabelle 1 der Barwertverordnung zu einer Ersatztabelle 1 umgerechnet werden. Der daraus folgende Wert ist, wenn (wie oft) eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, um 25 % zu erhöhen. Die Formel lautet: Ersatztabelle 1 = Originaltabelle 1 * Ersatztabelle 2 (Heubeck 98) / Originaltabelle 2 + 25 % (wenn Hinterbliebenenversorgung)

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2, § 1587a Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BarwertVO § 1 ;

Hinweise: