OLG München - Beschluß vom 04.02.1994 (12 UF 1433/93) - DRsp Nr. 1994/12691
OLG München, Beschluß vom 04.02.1994 - Aktenzeichen 12 UF 1433/93
DRsp Nr. 1994/12691
Mehrere Unterhaltsgläubiger können den Unterhalt nicht pauschal in einer Summe geltend machen, sondern müssen den Einzelanspruch konkret angeben, damit der Umfang der Rechtskraft ermittelt werden kann.Wird nur ein über den freiwillig gezahlten Betrag hinausgehender Betrag eingeklagt, genügt die bloße Angabe des Sockelbetrages nicht um festzustellen, wie dieser Betrag auf die einzelnen Gläubiger zu verteilen ist.