OLG München - Beschluß vom 04.09.1995
12 WF 915/95
Normen:
BGB §§ 1361, 1577 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 423
FamRZ 1996, 169
OLGReport-München 1995, 273
Vorinstanzen:
AG Neuburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 340/94

OLG München - Beschluß vom 04.09.1995 (12 WF 915/95) - DRsp Nr. 1996/23110

OLG München, Beschluß vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 12 WF 915/95

DRsp Nr. 1996/23110

Ein Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit prägt die ehelichen Verhältnisse nicht, da die unzumutbare Tätigkeit jederzeit aufgegeben werden kann und damit nicht die Gewähr der Stetigkeit in sich trägt (BGH FamRZ 1983, 146). Haben die Parteien in der Ehezeit mietfrei im Haus der Eltern einer Partei gewohnt, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Eltern, die mangels Rechtsanspruch der begünstigten Partei keinen Einkommenscharakter hat (BGH FamRZ 1980, 40). Bei der Bedarfsermittlung kann es daher nicht berücksichtigt werden. Einkommenscharakter hat das mietfreie Wohnen nur, wenn es wirtschaftlich eine Gegenleistung für Aufwendungen der Parteien an die Eltern einer Partei darstellt. Bedeutungslos ist auch, ob eine derartige Zuwendung während des Zusammenlebens der Parteien an beide Eheleute oder nur an einen von ihnen erfolgt ist.

Normenkette:

BGB §§ 1361, 1577 ;

Gründe:

1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin(§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) ist für den Trennungsunterhalt nur für einen Rückstand von 2.990,-- DM bis 30.09.1995 begründet, für einen darüber hinausgehenden Rückstand, den ab 01.10.1995 fälligen Trennungsunterhalt und für den Kindesunterhalt dagegen unbegründet.