1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin(§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) ist für den Trennungsunterhalt nur für einen Rückstand von 2.990,-- DM bis 30.09.1995 begründet, für einen darüber hinausgehenden Rückstand, den ab 01.10.1995 fälligen Trennungsunterhalt und für den Kindesunterhalt dagegen unbegründet.
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