OLG München - Beschluß vom 05.03.1997
12 WF 637/97
Normen:
BRAGO § 122 Abs. 3 ; ZPO § 624 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 251
OLGR-München 1997, 213

OLG München - Beschluß vom 05.03.1997 (12 WF 637/97) - DRsp Nr. 1998/86

OLG München, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 12 WF 637/97

DRsp Nr. 1998/86

Nach § 624 Abs. 2 ZPO umfaßt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch das Verbundverfahren Versorgungsausgleich und damit auch eine gütliche Erledigung dieses Verfahrens. Nach § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO erstreckt sich die Beiordnung im Scheidungsverfahren auch auf gerichtliche Vereinbarungen zur Personensorge, zum Unterhalt, zur Ehewohnung und zum Hausrat. Das Umgangsrecht ist in dieser Aufzählung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ist aber im Sinne dieser Bestimmung als Teil der Personensorge anzusehen und damit ebenfalls von der Prozeßkostenhilfebewilligung für das Scheidungsverfahren mit umfaßt.

Normenkette:

BRAGO § 122 Abs. 3 ; ZPO § 624 Abs. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 251
OLGR-München 1997, 213